Vereinssatzung

Satzung

§ 1 (Name, Sitz, Eintragung)

1) Der Turn- und Sportverein Augustfehn von 1892 e.V. hat seinen Sitz in Augustfehn.
2) Er gehört dem Turngau Ammerland, dem Niedersächsischen Turnerbund e.V., dem Kreissportbund Ammerland und dem Landessportbund Niedersachsen an.
3) Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Westerstede eingetragen.

§ 2 (Zweck)

1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützliche Ziele im Sinne der Abgabenordnung (steuerbegünstigte Zwecke §§ 51 ff) und zwar bezweckt er insbesondere die Heranbildung und individuelle Entfaltung der Persönlichkeit sowie Integration des Einzelnen in eine Gemeinschaft durch die Ausübung von Spiel und Sport. Er ist politisch und konfessionell neutral.
2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3) Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4) Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins nicht mehr als ihre etwa eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer etwa geleisteten Sacheinlagen zurück.
5) Niemand darf durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 (Mitgliedschaft – Stimmrecht)

1) Jeder kann Mitglied des Vereins werden.
2) Mitglieder des Vereins sind:
a) aktive Mitglieder
b) passive Mitglieder
c) Ehrenmitglieder.
3) Sämtlichen Mitgliedern steht vom 17. Lebensjahr an das Stimm- und Wahlrecht zu.

§ 4 (Eintritt – Austritt)

1) Die Mitgliedschaft entsteht durch Eintritt in den Verein.
2) Die Beitrittserklärung ist schriftlich vorzulegen.
3) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung ist schriftlich zu begründen. Der Ablehnungsbescheid ist vom Vereinsausschuss zu treffen.
4) Der Austritt ist nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 4 Wochen zum 30.06./31.12. des Geschäftsjahres zulässig.
5) Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Zur Einhaltung der Kündigungsfrist (Abs. 4) ist rechtzeitiger Zugang der Austrittserklärung an ein Mitglied des Vorstandes erforderlich.

§ 5 (Ausschluss)

1) Die Mitgliedschaft endet außerdem durch Ausschluss.
2) Der Ausschluss aus dem Verein ist nur bei wichtigem Grund zulässig.
3) Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung.
4) Der Vorstand hat seinen Antrag dem auszuschließenden Mitglied mindestens zwei Wochen vor der Versammlung mitzuteilen.
5) Über den Ausschluss wird in geheimer Abstimmung entschieden. Es ist eine 3/4 Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
6) Der Ausschluss soll dem Mitglied, wenn es bei der Beschlussfassung nicht anwesend war, durch den Vorstand unverzüglich eingeschrieben bekannt gemacht werden.

§ 6 (Streichung)

1) Ein Mitglied scheidet außerdem mit Streichung der Mitgliedschaft aus dem Verein aus.
2) Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt, wenn das Mitglied mit 12 fortlaufenden Monatsbeiträgen im Rückstand ist und diesen Beitrag auch nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb von 3 Monaten von der Absendung der Mahnung an voll entrichtet hat. Die Mahnung muss mit eingeschriebenem Brief an die letzte dem Verein bekannte Anschrift des Mitglieds gerichtet sein.
3) In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden.
4) Die Mahnung ist auch wirksam, wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt.
5) Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt durch Beschluss des Vereinsausschusses, der dem betroffenen Mitglied nicht bekannt gemacht wird.

§ 7 (Mitgliedsbeitrag)

1) Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten.
2) Seine Höhe bestimmt die Mitgliederversammlung. Eine Veränderung des Beitrages muss als Tagesordnungspunkt in der Einladung zur Mitgliederversammlung ausgewiesen werden.
3) In der Regel wird der Mitgliedsbeitrag durch Bankeinzug halbjährlich abgebucht oder durch Dauerauftrag überwiesen.
4) Über Streichung oder Erlass von Vereinsbeiträgen entscheidet der Vereinsausschuss.

§ 8 (Abteilungen)

1) Im Verein werden für die jeweiligen Sportarten Abteilungen eingerichtet.
2) Jede Abteilung wird von einem Fachwart geleitet.
3) Der Fachwart wird von der Abteilung gewählt. Er ist vom Vorstand zu bestätigen.

§ 9 (Organe des Vereins)

Organe des Vereins sind
a) der Vorstand (§ 10 der Satzung)
b) der Vereinsausschuss (§ 11 der Satzung)
c) die Mitgliederversammlung (§ 12 der Satzung)

§ 10 (Vorstand)

1) a) Der Vorstand besteht aus
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden
c) dem Schriftführer
d) dem Kassenwart
e) drei Beisitzern
b) Der 1. Beisitzer übernimmt die Aufgaben des Oberturnwarts. § 8 bleibt davon unberührt.
2) Der vertretungsberechtigte Vorstand nach § 26 BGB ist:
a) der 1. Vorsitzende (allein vertretungsberechtigt)
b) der 2. Vorsitzende (allein vertretungsberechtigt)
c) Schriftführer und Kassenwart vertreten gemeinsam
3) Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren bestellt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt. Die Wahl des Vorstandes findet in den Jahren mit geraden Jahreszahlen statt.
4) Das Amt eines Mitgliedes des Vorstandes endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein.
5) Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.

6) Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen. Der Vorstand wird ermächtigt, durch Vorstandsbeschluss die Aufwandsentschädigungen für Übungsleiter und weitere Funktionäre festzulegen.
Die Mitglieder des Vorstands können für ihren Arbeits- und Zeitaufwand pauschale Vergütungen erhalten. Der Umfang der Vergütungen darf nicht unangemessen hoch sein. Maßstab der Angemessenheit ist die gemeinnützige Zielsetzung des Vereins.

§ 11 (Vereinsausschuss)

1) Der Vereinsausschuss besteht aus dem Vorstand und den Abteilungsfachwarten.
2) Der Vereinsausschuss unterstützt den Vorstand bei der Durchführung seiner Aufgaben. Er beschließt über alle Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich dem Vorstand oder der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Insbesondere obliegt ihm auch die Aufstellung des Haushaltsplans und die Verteilung der Mittel.

§ 12 (Mitgliederversammlung)

1) Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern des Vereins.
2) Ihre Befugnis ist:
a) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes
b) des Prüfungsberichtes der Kassenprüfer
c) Entlastung des Vorstandes
d) Genehmigung des Haushaltsvoranschlages
e) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
f) Wahl des Vorstandes
g) Wahl von zwei Kassenprüfern
h) Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
i) Beschlussfassung über alle ihr im Verein und vom Vereinsausschuss vorgelegten Anträge.

§ 13 (Berufung der Mitgliederversammlung)

1) Der Vorstand beruft jeweils im 1. Quartal des Jahres die ordentliche Mitgliederversammlung ein.
2) Die Mitglieder sind schriftlich oder durch die ortsübliche Tageszeitung spätestens 7 Tage vorher zu laden.
3) Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift oder mit dem Tag der Veröffentlichung der Anzeige.
4) Die Berufung der Versammlung muss den Gegenstand der Beschlussfassung (= die Tagesordnung) bezeichnen..
5) Die Tagesordnung muss mindestens folgende Punkte enthalten:
a) Geschäftsberichte des Vorstands und seiner Mitarbeiter
b) Prüfungsbericht der Kassenprüfer
c) Entlastung des Vorstands
d) Wahl des Vorstands, sofern notwendig (§ 10 Abs. 3 der Satzung)
e) Wahl der Kassenprüfer
f) Genehmigung des Haushaltsvoranschlags.
6) Der 1. Vorsitzende leitet die Versammlung. Für die Durchführung der Wahlen ist ein Wahlleiter zu bestellen.

§ 14 (Außerordentliche Mitgliederversammlung)

1) Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung nach den Vorschriften für die ordentliche Mitgliederversammlung (§ 13 der Satzung) einberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder bei Ausscheiden eines Mitglieds des Vorstandes binnen 3 Monaten.
2) Die außerordentliche Mitgliederversammlung hat dieselben Befugnisse wie die ordentliche Mitgliederversammlung.
3) Der Vorstand muss eine außerordentliche Versammlung einberufen, wenn dies der Vereinsausschuss oder 1/4 der Vereinsmitglieder unter Angabe des Grundes beantragen.

§ 15 (Beschlussfähigkeit)

1) Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß berufene Mitgliederversammlung.
2) Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins (§ 41 BGB) ist die Anwesenheit von 2/3 der Vereinsmitglieder erforderlich.
3) Ist eine zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins einberufene Mitgliederversammlung nach Abs. 2 nicht beschlussfähig, so ist vor Ablauf von 4 Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Die weitere Versammlung darf frühestens zwei Monate nach dem ersten Versammlungstag stattfinden, hat aber jedenfalls spätestens vier Monate nach diesem Zeitpunkt zu erfolgen.
4) Die Einladung zu der weiteren Versammlung hat einen Hinweis auf die erleichterte Beschlussfähigkeit (Abs. 5) zu enthalten.
5) Die neue Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig.

§ 16 (Beschlussfassung)

1) Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens 5 der Anwesenden ist schriftlich und geheim abzustimmen. Bei Wahl des Vorstandes ist Blockwahl zulässig.
2) Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der erschienenen Mitglieder, sofern diese Satzung nichts anderes bestimmt.
3) Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder erforderlich. Die Satzungsänderung muss mit Angabe der zur Änderung vorgeschlagenen Paragraphen in der Tagesordnung angegeben werden.
4) Zur Änderung des Zwecks des Vereins (§ 2 der Satzung) ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.
5) Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 4/5 der erschienenen Mitglieder erforderlich (§ 41 BGB).

§ 17 (Beurkundung der Versammlungsbeschlüsse)

1) Über die Sitzung der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen.
2) Die Beschlüsse sind wörtlich in die Niederschrift aufzunehmen.
3) Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden der Versammlung und vom Schriftführer zu unterschreiben. Wenn mehrere Vorsitzende tätig waren, unterzeichnet der letzte Versammlungsleiter die ganze Niederschrift.
4) Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.

§18 (Datenschutz)

1) Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.
1a) Zur Erfüllung gesetzlicher Vorschriften, zur Transparenz sowie zur Erfüllung des Vereinszwecks (§2 Abs. 1) werden personenbezogene Daten von Funktionsträgern in (digitalen) Medien aufgeführt und an Dritte weitergegeben.
2) Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:
– das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,
– das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,
– das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,
– das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,
– das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO und
– das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO.
3) Den Organen des Vereins, allen Mitgliedern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen, als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
4) Alle Mitglieder, die mit personenbezogenen Daten im Geltungsbereich der DS-GVO in Berührung kommen (könnten), sind auf die Vertraulichkeit zu verpflichten.
5) Als Grundlage für die Datenverarbeitung im Verein gelten die Datenschutz-Leitlinien, die ebenso, wie ausführliche Datenschutzhinweise für Mitglieder, Organe und Dritte auf der Homepage des Vereins unter der Rubrik Datenschutz abrufbar sind oder bei Mitgliedern des Vorstandes angefordert werden können.

§ 19 (Verschiedenes)

1) Vorstandssitzungen werden vom 1. Vorsitzenden von Fall zu Fall einberufen.
2) Sitzungen des Vereinsausschusses finden bei Bedarf, jedoch mindestens viermal jährlich statt.
3) Zu den Aufgaben der Beisitzer gehören u.:.
a) Vertretung und Unterstützung der übrigen Vorstandsmitglieder (Kassenwart, Schriftführer)
b) Vertretung der Interessen der noch nicht stimmberechtigten Mitglieder
c) Organisation von Veranstaltungen
d) Überprüfung des Gerätestands in Zusammenarbeit mit den Fachwarten
4) Mitglieder des Vereins können vom Vorstand als Berater für einen bestimmten Aufgabenbereich hinzugezogen werden.

§ 20 (Geschäftsjahr)

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 21 (Auflösung des Vereins)

1) Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung (vgl. § 16 Abs. 5 der Satzung) aufgelöst werden.
2) Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand (§ 10 der Satzung).
3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an die Gemeinde Apen, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Augustfehn, den 13.03.2020